Seiteninhalt
Satzung
Satzung
§ 1 Name und Sitze
§ 2 Zweck und Ziel
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedsbeiträge
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Aufgaben des Vorsitzenden
§ 8 Amtsdauer und Beschlussfassung des Beirates
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
§ 11 Rechnungslegung
§ 12 Gemeinnützigkeit
§ 13 Auflösung
§ 14 Haftung des Vereins
§ 1 Name und Sitze
- Der durch Fusion des Bürgervereins e. V. und der Freien Wählergemeinschaft gegründete Verein trägt den Namen:
"Freie Bürgerschaft Unterschleißheim, eingetragener Verein (FB)". - Er hat seinen Sitz in der Stadt Unterschleißheim.
§ 2 Zweck und Ziel
Die Freie Bürgerschaft Unterschleißheim, eingertragener Verein (FB) wirkt in der Kommunalpolitik zum Wohle aller Bürger unter Wahrung einer strengen parteipolitischen Neutralität.
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
- die Aufstellung von parteifreien Kandidaten zu Kommunalwahlen,
- die Planung, Sicherung, Erhaltung und Förderung menschengerechter Lebensbedingungen für die Stadtbürger,
- Information und Aufklärung über wichtige kommunalpolitische Vorgänge
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder können alle Einzelpersonen werden, die die bürgerlichen Ehrenrechte und die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates besitzen.
- Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung beantragt. Mit der Zahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Beitrages wird die Aufnahme wirksam, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten durch den Vorstand abgelehnt wird. Die Ablehnung bedarf einer Begründung.
- Zum Ehrenmitglied kann eine Person ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
- Tod,
- Austritt,
- Streichung,
- Ausschluss,
- Auflösung des Vereins.
- Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen, die Austrittserklärung bedarf der Schriftform.
- Die Streichung kann auf Beschluss des Vorsitzenden bei Beitragsrückstand erfolgen. Ein Beitragsrückstand ist gegeben, wenn das Mitglied auf schriftliche Mahnung innerhalb eines Monats den Rückstand nicht ausgleicht.
- Bei Verstoß gegen die Interessen des Vereins oder bei Schädigung des Ansehens des Vereins kann die Mitgliederversammlung ein Mitglied ausschließen. Der Ausschluss muss schriftlich mitgeteilt werden. Vor Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.
- Nach Erlöschen der Mitgliedschaft enden alle Rechte des Mitglieds. Die Verpflichtung zur Zahlung rückläufiger Beiträge bleibt bestehen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden eine Aufnahmegebühr und Beiträge erhoben. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages wird auf Vorschlag des Vorsitzenden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Nach oben
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorsitzende
- der Beirat
- die Mitgliederversammlung
§ 7 Aufgaben des Vorsitzenden
- Der Vorsitzende vertritt die Vereinsmitglieder und führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Beirats auf Grund dieser Satzung.
- Der Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt. Er ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
- Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
- Der Vorsitzende ist ehrenamtlich tätig.
§ 8 Amtsdauer und Beschlussfassung des Beirates
- Der Beirat besteht aus dem Vorsitzenden und den Mitgliedern:
- dem weiteren Vorsitzenden,
- dem Kassenverwalter,
- dem Schriftführer,
- dem Pressewart,
- zwei Mitgliedern
- und den amtierenden Stadträtinnen und Stadträten, sofern diese nicht bereits dem Beirat durch Wahl angehören.
- Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren vom Tag der Wahl an gerechnet gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirates im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Beiratsmitgliedes erfolgt für den Rest der Amtszeit eine Ergänzungswahl in der nächsten Mitgliederversammlung.
- Beim Ausscheiden des Vorsitzenden aus dem Amt hat der weitere Vorsitzende binnen 3 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, auf welcher der Vorsitzende neu zu wählen ist.
- Der Beirat ist das oberste Beschlussforum des Vereins zwischen den Mitgliederversammlungen. Er bestimmt die Richtlinien des Vereins auf der Grundlage der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Der Beirat fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Einladung hat spätestens 3 Tage vor dem vorgesehenen Termin zu erfolgen.
- Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier, darunter der Vorsitzende, anwesend sind.
- Der Beirat fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus der Gesamtheit der erschienenen Mitglieder. Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung statt zu finden. Ihr obliegt vor allem:
- Die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorsitzenden,
- die Entlastung des Vorsitzendes,
- die Wahl der Mitglieder des Beirates, sowie deren Abberufung,
- die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- der Ausschluss von Mitgliedern,
- die Wahl des Kassenprüfers.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder eine Einberufung von einem Drittel aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorsitzenden gefordert wird.
- Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Zu Satzungsänderungen und Ausschlüssen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Erschienenen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Abstimmungen werden im allgemeinen durch Erheben der Hand vorgenommen. Auf Antrag kann auch geheime Abstimmung mittels Stimmzettel erfolgen. Wahlen werden geheim mittels Stimmzettel durchgeführt, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
- Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden (Versammlungsleiter) geleitet.
§ 10 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
Die von den Vereinsorganen (vgl. § 6 der Satzung) geführten Verhandlungen, Beratungen und die gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Verfasser der Niederschrift zu unterschreiben.
Nach oben
§ 11 Rechnungslegung
- Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Der Vorsitzende ist dafür verantwortlich, dass das Rechnungswesen und die Vereinsorganistion die Erfüllung der Aufgaben des Vereins gewährleisten. Die Bestimmungen des Rechts über die Gemeinnützigkeit sind zu beachten.
- Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorsitzende einen Jahresabschluss aufzustellen. Zusammen mit dem Jahresabschluss ist ein Geschäftsbericht und ein Bericht der Rechnungsprüfer der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 12 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt die Gemeinnützigkeit zum Zwecke des § 2 ausschließlich und unmittelbar im Sinne der Gemeinnützigkeitzverordnung vom 24.12.1953 i. d. F. v. 18.08.1969 (BGBl. I S. 1211). Er erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder haben keinen persönlichen Anspruch auf das Vereinsveremögen und erhalten keine Gewinnanteile, weder bei ihrem Ausscheiden, noch bei der Auflösung, Verschmelzung oder Aufhebung des Vereins. Sie erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsaufgaben die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Nach oben
§ 13 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 Abs. 4 dieser Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der weitere Vorsitzende die gemeinsamen vertretungsberechtigten Liquidatoren.
- Das nach Beendigung der Liquidatoren vorhandene Vereinsvermögen fällt gemeinnützigen Zwecken innerhalb der Stadt Unterschleißheim zu.
§ 14 Haftung des Vereins
Die Haftung des Vereins ist auf sein Vermögen beschränkt und die Haftung der Mitglieder auf die von ihnen nach § 5 dieser Satzung geschuldeten Beiträge.
Die vorliegende Satzung wurde in der Generalversammlung vom 08.11.1974 gebilligt.
Nach oben
